Die Stadt Hof erweitert die Maskenpflicht. Festgelegt ist dies in einer neuen Allgemeinverfügung, die am 2. April 2021 in Kraft tritt. Ausschlaggebend für die Regelung sind drei Gründe: die hohen Inzidenzwerte der Stadt Hof, die Tatsache, dass saisonal bedingt sich mehr Menschen im Freien aufhalten und dass sich generell vermehrt Menschengruppen bilden.
Während der ersten Pandemiewelle im vergangenen Jahr waren alle Spielplätze gesperrt worden. „Dies wollen wir keinesfalls mehr als Stadt Hof“, betont Oberbürgermeisterin Eva Döhla. „Die Kinder sollen sich austoben und miteinander spielen können, aber dies muss unter sicheren Bedingungen stattfinden. Die neuen Virusmutationen sind weitaus ansteckender und gefährlicher.“
Der seit Wochen hohe Inzidenzwert in Hof, das vermehrte Auftreten von größeren Menschenansammlungen und dass die erforderlichen Abstände oft nicht eingehalten werden, machen nun weitere Maßnahmen erforderlich. Deshalb gilt ab 2. April 2021 die Maskenpflicht auch am Nordufer des Untreusees in der Intensivzone und auf allen Kinderspielplätzen, die sich in städtischen Grünanlagen befinden. In den bisher ausgewiesenen innerstädtischen Bereichen müssen Masken auch weiterhin getragen werden. Zudem herrscht in diesen Bereichen Alkoholverbot.
Die Maskenpflicht und das Alkoholverbot sind zudem ab 2. April 2021 täglich auf die Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Jeder, der sich in diesen Bereichen aufhält, hat eine FFP2-Maske, einem dem FFP2-Standart gleichwertige Maske oder eine medizinische Maske zu tragen – es gibt aber Ausnahmen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit. Kinder zwischen sechs und 15 Jahren müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können, sind von der neuen Regel ausgenommen, müssen aber ein Attest mit sich führen.
Kontrolliert wird das Tragen einer Maske vom Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Hof in enger Abstimmung mit der Polizei und mit besonderem Augenmerk auf die Bildung von Gruppen. Zur Orientierung und Information der Bürgerinnen und Bürger wird die Stadt Hof Hinweisschilder anbringen.
Restriktive Maßnahmen
Die Stadt Hof schöpft ihre rechtlichen Möglichkeiten bereits seit Monaten stark aus und hat mit Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und anderem Maßnahme restriktiver reagiert als andere Städte.
Die erweitere Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist dabei das Ergebnis einer Telefonkonferenz der Stadt Hof mit Vertretern der Regierung von Oberfranken, dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und dem Gesundheitsamt Hof, die am vergangenen Freitag stattfand. „Die Regierung von Oberfranken hat der Stadt Hof bestätigt, dass sie schon lange den rechtlichen Rahmen bei den Einschränkungen sehr weit ausschöpft“, sagt Oberbürgermeisterin Eva Döhla. „Mit weitergehenden Kontaktbeschränkungen würden stark in die Grundrechte eingegriffen. Hier wäre die Verhältnismäßigkeit von Einschränkung und Wirkung nicht mehr gegeben.“
„Kein Raum für Öffnungsexperimente“
Hinsichtlich der Öffnungszenarien, die in unterschiedlichen Städten diskutiert werden oder Öffnungsregeln, wie sie zum Beispiel in Tübingen umgesetzt werden, wies die Regierung von Oberfranken in der Telefonkonferenz darauf hin, dass diese für die Stadt Hof „keinen Raum für ausgedehnte Öffnungsexperimente“ sieht. „Die Annahme, dass Kommunalpolitik über Lockerungen und Öffnungsschritte eigenständig entscheiden kann, ist falsch. Kein OB kann das Modell Tübingen ohne Weiteres kopieren. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage“, erläutert Eva Döhla und begründet dies: „In den bayerischen kreisfreien Städten und auch in den Landkreisen sind grundsätzlich die Vorgaben der derzeit geltenden 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachten.“ Diese Verordnung macht Öffnungsmöglichkeiten strikt vom Inzidenzwert der kreisfreien Stadt oder des Landkreises abhängig.
Übersicht über die Spielplätze auf städtischen Grünflächen, hier gilt ab 2. April 2021 die Maskenpflicht:
Wittelsbacher Park mit Kinderspielplatz
Schellenberganlage mit Kinderspielplatz
Saaleauen mit Kinderspielplatz zwischen Friedrich-Ebert Brücke und Brücke Mittlerer Anger
Waldanlage (mit Kinderspielplatz) am Otterberg
Waldanlage (mit Kinderspielplatz) Zobelsreuth
Deiningeranlage auf dem Rosenbühl mit Kinderspiel- und Bolzplatz
Anlage mit Kinderspielplatz zwischen Unteren Steinernen Brücke und Lessingbrücke
Anlagen des Spitalgrabens einschl. der Uferbepflanzung bis zur Brücke am Saaleknie und bis zur Brücke am Mittleren Anger mit Kinderspielplatz
Anlage am Longoliusplatz mit Kinderspielplatz
Anlage am Gärtla mit Kinderspielplatz
Anpflanzungen am Kinderspielplatz an der Wirthstraße
Kinderspielplatz am Ziegelacker (Ecke Dr.-Scheiding-/Max-Rinck-Straße)
Kinderspielplatz zwischen Adalbert-Stifter- und Wilhelm-Raabe-Straße
Kinderspielplatz an der Breslaustraße
Kinderspielplatz am Joditzer Weg
Kinderspielplatz an der August-Mohl-Straße
Kinderspielplatz an der Auguststraße
Anlage mit Kinderspielplatz an der Nibelungenstraße
Bolzplatz am Peuntweg mit Kinderspielplatz
Kinderspielplatz an der Ringstraße
Kinderspielplatz Wörthstraße
Kinderspielplatz in Jägersruh
Kinderspielplatz an der Oberkotzauer Straße
Kinderspielplatz an der Robert-Koch-Straße
Anlage am Kornhausweg mit Kinderspiel- und Bolzplatz
Kinderspiel- und Bolzplatz an der Rauschenbachstraße („Salzmannswiese“)
Kinderspielplatz an der Schule in Leimitz
Kinderspielplatz an der Ecke Neue Gasse/Bürgerstraße
Kinderspielplatz am Krötenhofer Weg/Emil-von-Behring-Straße
Anlagen am Untreusee mit Kinderspielplatz
Anlage zwischen Johannweg und Matthäusweg mit Kinderspielplatz
Kinderspielplatz an der Alten Helmbrechtser Straße
Anlage im Hofecker Grund mit Kinderspiel- und Bolzplatz
Grünanlage „Am Langen Holz“ mit Kinderspielplatz und Bolzplatz
Anlage am Jungholzweg
Kinderspielplatz am Theresienstein
Kinderspielplatz Luitpoldhain