Stadt Hof lockert Coronamaßnahmen

Die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen werden ab Mittwoch, 2. Juni gelockert. Der 7-Tage-Inzidenzwert der Stadt Hof liegt seit dem 27. Mai unter 50 (Stand heute 13,1) und macht somit weitere Erleichterungen möglich.

Die Stadt Hof hat eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht, die weitere Erleichterungen für die Hoferinnen und Hofer enthält. Auch eine neue Allgemeinverfügung wurde erlassen. Möglich macht dies die gesunkene 7-Tage-Inzidenz, die mittlerweile seit dem 27. Mai unter einem Wert von 50 liegt. Grundlage dafür sind die Regelungen aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sofern dabei ein Testnachweis gefordert ist, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis nachzuweisen.

Ab Mittwoch, 2. Juni lockert die Stadt Hof folgende Regelungen:

Private Treffen

Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 ist der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testpflicht und ohne vorherige Terminbuchung erlaubt.

Sport

Erlaubt ist kontaktfreier Sport in Gruppen bis zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Des Weiteren ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, in Gruppen von bis zu 25 Personen, auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung möglich. Zugelassen sind bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.

Freibäder dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Handel

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist mit Schutz- und Hygienekonzept ohne vorherige Terminbuchung zulässig. Weiter besteht keine Vorlagepflicht für einen negativen Test.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios und Tattoostudios, können mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung allgemein in Anspruch genommen werden. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen können im Regelbetrieb öffnen.

Schulen

Nach den Pfingstferien findet nach den Maßgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in allen Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt.

Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht (im Einzelunterricht) sind in Präsenzform und unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig.

Kulturstätten und Museen

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher öffnen. Eine vorherige Terminbuchung oder Kontaktdatenermittlung ist nicht erforderlich. Die zulässige Besucherzahl und der Mindestabstand sind einzuhalten, es gilt FFP2-Maskenpflicht. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos ist ohne Testpflicht erlaubt. Kulturelle Veranstaltungen sind unter freiem Himmel und mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher möglich.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind mit Testnachweis erlaubt.

Tourismus

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind erlaubt. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden ist erlaubt.

Sobald der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 für die Stadt Hof an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, wird dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekannt gemacht. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Allgemeinverfügung gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.

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