„Anzeigenauftrag“ im Sinne der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Verlag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten im hof-programm/FichtelgebirgsProgramm zum Zwecke der Verbreitung.
Mit der Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckvorlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben wurden.
Die Anzeigengrößen im hof-programm sind standardisiert auf 1/1, 3/4, 2/3, 1/2, 1/3 und 1/4-seitige Anzeigen. Überschreitet eine Anzeige auf Wunsch des Auftraggebers das Standardformat, so wird die nächstgrößere Standardanzeigengröße berechnet. Sonderformate sind nach Absprache und Bestätigung durch den Verlag möglich. Bei nicht formatgerechten Anzeigenvorlagen ist der Verlag berechtigt diese auf das vom Kunden gewünschte Format zu verkleinern oder zu vergrößern, zu dehnen oder zu stauchen, auch wenn die Ansicht nicht mehr dem Original entspricht.
Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Die Anzeige gilt als zum Druck freigegeben, wenn der Auftraggeber den Verlag nicht innerhalb der auf dem Korrekturabzug genannten Frist die Fehlerkorrektur schriftlich mitteilt.
Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Die Vergütungsansprüche des Verlages bleiben unberührt.
Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
Bei Aufträgen mit Platzierungsvorschriften ohne Berücksichtigung eines Platzierungsaufschlags gilt vereinbart, dass es sich um einen unverbindlichen Platzierungswunsch handelt. Platzierungsforderungen, deren Erfüllung Auftragsvoraussetzung ist, bedingen einen Platzierungszuschlag von 10 %.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
Für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen wird kein Schadensersatz geleistet. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des hof-programmes in Fällen höherer Gewalt oder bei Streik und Aussperrung.
Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die in der Preisliste oder auf andere schriftliche Weisen vom Verlag genannte Auflage um 20 v.H. unterschritten wird.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige. Dies aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hier gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf eine Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung sind, auch bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige zu zahlende Entgelt. Diese vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Haftung des Verlags für Schä- den wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses weitere Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich festgelegtes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Nachlässe und Rabatte werden im Fall des Zahlungsverzuges nachberechnet.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht. Die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige bzw. der für die Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen liegt beim Auftraggeber. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrags gegen den Verlag erwachsen. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Urheberrecht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Hof (Saale).