Weitere Lockerungen Stadt Hof

Corona-Inzidenzwert unter 35

Coronamaßnahmen werden weiter gelockert

Die Stadt Hof hat den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Somit werden ab Freitag, 4. Juni 2021 weitere Lockerungen möglich.

In der Stadt Hof hat am 2. Juni 2021 die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gelten in der Stadt Hof ab dem 4. Juni 2021 diejenigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Hof erfolgt.

Insbesondere gilt ab Freitag folgendes:

Private Treffen sind bei einer Inzidenz von unter 35 neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt 10 Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt). Ansonsten gelten weiterhin alle Regelungen für eine Inzidenz unter 50, wie sie mit der Bekanntmachung vom 31. Mai 2021 veröffentlicht wurden.

Stadt Hof lockert Coronamaßnahmen

Die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen werden ab Mittwoch, 2. Juni gelockert. Der 7-Tage-Inzidenzwert der Stadt Hof liegt seit dem 27. Mai unter 50 (Stand heute 13,1) und macht somit weitere Erleichterungen möglich.

Die Stadt Hof hat eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht, die weitere Erleichterungen für die Hoferinnen und Hofer enthält. Auch eine neue Allgemeinverfügung wurde erlassen. Möglich macht dies die gesunkene 7-Tage-Inzidenz, die mittlerweile seit dem 27. Mai unter einem Wert von 50 liegt. Grundlage dafür sind die Regelungen aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sofern dabei ein Testnachweis gefordert ist, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis nachzuweisen.

Ab Mittwoch, 2. Juni lockert die Stadt Hof folgende Regelungen:

Private Treffen

Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 ist der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testpflicht und ohne vorherige Terminbuchung erlaubt.

Sport

Erlaubt ist kontaktfreier Sport in Gruppen bis zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Des Weiteren ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, in Gruppen von bis zu 25 Personen, auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung möglich. Zugelassen sind bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.

Freibäder dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Handel

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist mit Schutz- und Hygienekonzept ohne vorherige Terminbuchung zulässig. Weiter besteht keine Vorlagepflicht für einen negativen Test.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios und Tattoostudios, können mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung allgemein in Anspruch genommen werden. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen können im Regelbetrieb öffnen.

Schulen

Nach den Pfingstferien findet nach den Maßgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in allen Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt.

Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht (im Einzelunterricht) sind in Präsenzform und unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig.

Kulturstätten und Museen

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher öffnen. Eine vorherige Terminbuchung oder Kontaktdatenermittlung ist nicht erforderlich. Die zulässige Besucherzahl und der Mindestabstand sind einzuhalten, es gilt FFP2-Maskenpflicht. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos ist ohne Testpflicht erlaubt. Kulturelle Veranstaltungen sind unter freiem Himmel und mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher möglich.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind mit Testnachweis erlaubt.

Tourismus

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind erlaubt. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden ist erlaubt.

Sobald der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 für die Stadt Hof an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, wird dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekannt gemacht. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Allgemeinverfügung gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.

Der Lichtblick im Juni

„Groß und mächtig – schicksalsträchtig“. So beginnt das Lied von Wolfgang Ambros über den Watzmann. In Hof könnte diese Anfangszeile auf den Bismarckturm zutreffen, den „Bisser“, wie ihn die Hofer liebevoll nennen. Oder besser: genannt haben, denn er ist baufällig, gesperrt und in Vergessenheit geraten. Bis jetzt sah es so aus, als warte man ab, bis er einer der nächsten Türme wird, die abgerissen werden. So wie der 45 Meter hohe Turm des ehemaligen Justizgebäudes. Oder der Turm des ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Mechanischen Baumwollspinnerei, das sogenannte Blaue Haus, das ebenfalls abgerissen werden soll.

Aber für den Bisser gibt es nun nicht nur Hoffnung, sondern schon konkrete Schritte, wie er, trotz voraussichtlich hoher Kosten, restauriert werden kann. Ins Leben gerufen hat die Initiative Leo Reichel, pensionierter Hauptamtsleiter der Stadt Hof und jetziger Stadtheimatpfleger. Er klappert die Institutionen ab, die Geld für die Sanierung locker machen könnten und wirbt dafür, den massiven Hofer Aussichtsturm zu erhalten. Auch kleine Spenden können dazu beitragen. Das „Spendenkonto Bismarckturm Hof“ wurde von der Stadt Hof bei der Sparkasse eingerichtet. IBAN: DE 10 7805 0000 0222 8269 68, BIC: BYLADEM1HOF.

Der Dicke Hund im Juni

Der soziale Wohnungsbau würde sich freuen, wenn die dringend erforderlichen Sozialwohnungen so schnell gebaut würden, wie die neue Unterkunft für Abschiebehäftlinge. Der Bau in Hof-Moschendorf kostet schlappe knappe 80 Millionen Euro und ist ein besonderes Geschenk der Staatsregierung an die Stadt Hof. Die Freude hier hielt sich in Grenzen. Aber wie so oft: Arbeitsplätze sind immer ein Argument, das zieht. 100 neue Arbeitsplätze sollen durch das Abschiebegefängnis entstehen. Dazu sollte die Polizeiinspektion wegen der Mehrarbeit durch die erweiterte JVA um zwanzig neue Stellen aufgestockt werden. Doch diese Posten kann man in Hof wohl in den Wind schreiben. Denn sie wurden vom Innenministerium bereits zugeteilt. Nicht explizit nach Hof, sondern an das Polizeipräsidium Oberfranken. Ob sie von hier nach Hof geschickt werden, ist so ungewiss wie das Bleiberecht für die Flüchtlinge. Kommen die Polizisten nicht, muss die zusätzliche Arbeit vom bestehenden Personal der Hofer Inspektion übernommen werden. Womit andere, möglicherweise viel wichtigere und dringendere Aufgaben, liegen bleiben würden. Die Leidtragenden: die Bürger in der Region, für die die Polizei als Freund und Helfer dann noch weniger Zeit hat. Für uns der Dicke Hund des Monats.

Weitere Maßnahmen werden gelockert

Ab dem 27. Mai 2021 lockert die Stadt Hof mehrere Corona-Maßnahmen. Grundlage dafür ist der seit dem 20. Mai unter 100 liegende 7-Tage-Inzidenzwert. Unter anderem die Außengastronomie, das Freibad und das Theater dürfen wieder öffnen.

Die Stadt Hof hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen, welche Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab dem 27. Mai 2021 erlaubt. So dürfen beispielsweise die Außengastronomie, das Theater und die Freiheitshalle sowie das Freibad und Fitnessstudios wieder öffnen. Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich sind wieder erlaubt.

Im Detail werden folgende Lockerungen ermöglicht:

1.1. Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POCAntigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

1.2. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1; ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1.

1.3. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen, ferner

1.3.1 unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.

1.3.2 auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen

1.3.3 die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen

1.4 Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen

Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.

1.5 Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1.1 für Kunden.

1.6 Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

1.7 Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1 und nach vorheriger Terminbuchung.

Detaillierte Regelungen zu allen Bereichen finden Sie auch hier:

Rahmenkonzept Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf)

Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2021 Nr. 353, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf)

Rahmenkonzept für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf)

Rahmenkonzept Sport (BayMBl. 2021 Nr. 359, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf)

Rahmenkonzept Beherbergung (BayMBl. 2021 Nr. 356, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf)

Rahmenkonzept Touristische Dienstleister (BayMBl. 2021 Nr. 357, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf)

Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf)

Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels (BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf)

Stadt Hof lockert Coronamaßnahmen

Die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen werden ab Mittwoch, 26. Mai gelockert. Der 7-Tage-Inzidenzwert der Stadt Hof liegt seit dem 20. Mai unter 100 (Stand heute 58,8) und macht somit Erleichterungen möglich.

Die Stadt Hof hat heute eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht die mehrere Erleichterungen für die Hoferinnen und Hofer enthält. Möglich macht dies die gesunkene 7-Tage-Inzidenz, die mittlerweile seit dem 20. Mai unter einem Wert von 100 liegt. Grundlage dafür sind die Regelungen aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

„Für die Stadt Hof ist das erfreulich und erleichternd“, sagt Oberbürgermeisterin Eva Döhla. Der Inzidenzwert sei immer ein Gemeinschaftswerk. „Ich möchte mich bei allen bedanken, die mitgezogen haben und in letzter Zeit auf so vieles verzichtet haben“.

Ab Mittwoch, 26. Mai gelten in Hof folgende Lockerungen und Öffnungsschritte:

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Private Treffen sind zusätzlich zu den Angehörigen des eigenen Hausstands mit einem weiteren Hausstand erlaubt. Dabei dürfen maximal fünf Personen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren, vollständig geimpfte sowie von Corona genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Kindertageseinrichtungen dürfen im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen. Die Kinderbetreuung erfolgt in festgelegten Gruppen.

An den Schulen aller Schularten und Jahrgangsstufen darf Präsenzunterricht stattfinden. Kann der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden, gilt Wechselunterricht.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsgförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht im Einzelunterricht sind in Präsenzform unter der Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen zulässig.

Neben den inzidenzunabhängig geöffneten Einzelhandelsgeschäften können alle weiteren Ladengeschäfte unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet bleiben (Click & Meet). Die Erhebung der Kontaktdaten bleibt. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Körpernahe Dienstleistungen können mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung allgemein in Anspruch genommen werden (beispielsweise Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios, Tattoostudios etc.). Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Kontaktfreier Sport ist unter der Beachtung von Kontaktbeschränkungen möglich. Sport für Kinder unter 14 Jahren im Freien ist mit bis zu 20 Kindern erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für die kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Bitte beachten:

Bayernweit erfolgen einige Öffnungsschritte NICHT automatisch nach Unterschreiten des Inzidenzwertes von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei handelt es sich um die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Kinos, Theatern, Konzerten, Opernhäusern sowie den Sport für Erwachsene (Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel). Des Weiteren können die Öffnung von Freibädern, die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen und das Angebot von Übernachtungen von gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften insbesondere von Hotels, Jugendherbergen und Campingplätzen zugelassen werden.

Diese Öffnungen sind erst möglich, sobald eine Allgemeinverfügung vor Ort erlassen wird und das Bayerische Gesundheitsministerium das Einvernehmen dazu erteilt hat. Voraussetzung dazu ist eine weitere stabile Entwicklungsprognose.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, könnte dies entsprechend der bayernweiten Vorgaben frühestens ab Donnerstag, 27.05.2021, der Fall sein. Darüber wird per Allgemeinverfügung informiert.

Tradition in neuer Form – Schlappentag 2021

Am 31. Mai 2021, dem Montag nach Trinitatis, findet traditionell der Hofer Schlappentag statt. Die Ausrichter, allen voran die Privilegierte-Scheiben-Schützen-Gesellschaft, haben sich zusammen mit allen Beteiligten Aktivitäten einfallen lassen, um 2021 nicht auf die Schlappentags-Stimmung verzichten zu müssen. Das Fest am Schießgraben kann coronabedingt nicht stattfinden.

Auch wenn der Schlappentag 2021 nicht wie gewohnt abläuft, sind am 31. Mai verschiedene Aktionen geplant. Schon im Vorfeld können sich alle Freundinnen und Freunde des Hofer Nationalfeiertags an vielfältigen Aktionen beteiligen.

Schlappentag 2021 „Mit dem Herzen dabei“ – Live Online-Veranstaltung ab 18.00 Uhr

Am Schlappentag findet ab 18.00 Uhr eine Live-Übertragung aus dem Hofer Rathaus statt. Unter https://youtu.be/-oP7LnwzicQ oder auf www.schlappentag.de können alle Hoferinnen, Hofer und Freunde des Schlappentags den Livestream verfolgen, der von Adrian Roßner, bekannt aus BR-Berichten, moderiert wird. Lockere Hintergrundgespräche mit Oberbürgermeisterin Eva Döhla, Schützenmeister Lars Neumann und dem Braumeister Günther Spindler von der Brauerei Scherdel stehen ebenso auf dem Programm wie Videos über die Historie des Schlappentags, über die Festzüge und das Bierbrauen. Auch prominente Grußworte werden die Zuschauerinnen und Zuschauer überraschen. Im Livestream werden auch die Gewinner bekanntgegeben, die an den Aktionen zur Einstimmung auf den Schlappentag mitgemacht haben.

Zur Einstimmung auf den Schlappentag laufen schon im Vorfeld zwei Mitmachaktionen: Die Schlappenschmeißen Challenge und der Malwettbewerb „Festzugs-Malerei“. Alle Informationen finden Interessierte unter www.schlappentag.de und auf der Facebookseite https://www.facebook.com/Hofer.Schlappentag.

Schlappenschmeißen Challenge

Das Schlappenschmeißen ist eine alte Hofer Tradition, die man ursprünglich in den Raunächten praktizierte. Dabei ging es um ein Liebesorakel: Unverheiratete Menschen warfen während der Raunächte den Schlappen über die Schulter zur Haustür hinaus, um festzustellen, ob sie im nächsten Jahr ihre große Liebe treffen würden. Zeigte der Schlappen nach dem Wurf mit der Spitze zum Haus, würde man noch ein Jahr zuhause wohnen bleiben; zeigte die Spitze vom Haus weg, würde man ausziehen und seinen zukünftigen Partner bzw. Partnerin kennenlernen.

Die Teilnahme lohnt sich: Als ersten Preis gibt es die Teilnahme am exklusiven VIP-Schlappenschießen, sobald es wieder einen „richtigen“ Schlappentag gibt, zu gewinnen, als zweiten Preis eine offizielle Schlappentags-Genussbox aus dem Falter-Shop mit Schlappenbier, original Hofer Wurst, regionalem Brot und anderen Köstlichkeiten und für den dritten Gewinner einen Kasten Schlappenbier.

Der Einsendeschluss für die Videos ist der 28. Mai 2021.

Malwettbewerb „Festzugs-Malerei“

Alle Hofer Kinder sind dieses Jahr dazu aufgerufen, den traditionellen Festumzug als selbstgemaltes Bild zu gestalten. Silvia Gulden, Geschäftsführerin des Hofer Stadtmarketings e.V. erklärt den Ablauf: „Malt uns ein Bild von eurem eigenen Umzug und schickt es uns zu. Eurer Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Wir freuen uns über alle Bilder, die zeigen, wie ihr euch den Umzug vorstellt. Egal, ob ihr eine Person zeichnet, euer Lieblingstier aus dem Zoo oder auch ein Phantasiewesen: Es sind alle willkommen, die zusammen mit uns feiern möchten.“ Für die Online-Veranstaltung am 31. Mai werden dann alle Bilder zu einem großen Festzug zusammenfügt und als Video im Internet veröffentlicht. So kommt auch in diesem besonderen Jahr die richtige Festumzugs-Stimmung auf. Alle, die mitmachen wollen, malen ihre Vorstellung vom Umzug, schreiben ihren Namen und zusätzlich bitte „zu Händen der Medienstelle“ auf das Bild und werfen es gut verpackt in den Briefkasten des Hofer Rathauses in der Klosterstraße 3 oder geben es zu den Öffnungszeiten direkt dort ab. Unter allen Einsendungen werden drei Überraschungspakete verlost.

Der Einsendeschluss für die Bilder ist der 26. Mai 2021.

Patientenbesuch im Sana Klinkum wieder möglich

Besuche können unter folgenden Auflagen erfolgen:

  • Besucher/-innen müssen frei von Infektionszeichen sein.
  • Der Zutritt ist nur mit einer FFP2 Maske erlaubt, die während des gesamten Aufenthaltes getragen werden muss.
  • Besucher/-innen müssen den Nachweis eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder eines negativen Schnelltests (nicht alter als 24 Stunden, kein Selbsttest) mitbringen oder den Nachweis einer vollständigen Corona-Impfung (zweite Impfung vor min. 10 Tagen) vorweisen.
  • Alle Besucher/-innen müssen sich unbedingt vor jedem Besuch am Stationsstützpunkt melden und dort namentlich erfassen lassen. Zum Einsatz kommt eine patientenbezogene Besucherliste um bei Bedarf die Kontaktnachverfolgung für das Gesundheitsamt zu ermöglichen.

Väter bzw. eine Begleitperson sind zur Geburt im Kreißsaal als auch im OP zugelassen.

Es gelten folgende Ausnahmeregelungen:

  • Ein grundsätzliches Besuchsverbot bleibt für Patienten bestehen, die aufgrund einer COVID Infektion isoliert sind.
  • Für die Station M4/Onkologie gilt: Zum Schutz des Patientenkollektivs ist nur nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Stationspersonal, ein Besuch pro Tag/Patient für eine Stunde von einem Besucher möglich.

Der Mindestabstand von 1,5 m ist im gesamten Klinikum einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Desinfektion der Hände regelmäßig erfolgt. Wir bitten um Verständnis, dass wir zum Schutz unserer Patienten und Mitarbeiter bei Nichteinhalten der Regeln von unserem Hausrecht Gebrauch machen müssen und betreffende Personen gegebenenfalls des Hauses verweisen. Wir danken allen Patienten und Besuchern für Ihr Verständnis und für Ihre Unterstützung zur Einhaltung aller Auflagen.

Über das Sana Klinikum Hof

Das Sana Klinikum Hof gehört mit seinen 465 vollstationären Betten und 22 teilstationären Plätzen zu den größten somatischen Akutkrankenhäusern in Bayern. In 14 Fachabteilungen behandelt das Haus der Schwerpunktversorgung jährlich etwa 25.000 stationäre und 30.000 ambulante Patienten.

Einkaufen in Hof

In der Stadt Hof hat der 7-Tage-Inzidenzwert den Wert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gelten in der Stadt Hof ab Montag, 17. Mai 2021 diejenigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 150 geknüpft sind.

Ab Montag ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum möglich. Voraussetzungen dafür sind:

1. Die Kunden weisen ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach oder

2. Die Kunden weisen eine seit 15 Tagen vollständige Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach oder

3. Die Kunden weisen nach, dass sie als genesene Person gelten (vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren

erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt)

Die Erleichterungen gelten solange, bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Hof erfolgt. Steigt der 7-Tage-Inzidenzwert vier Tage lang über 150, müssen die heute angekündigten Erleichterungen zurückgenommen werden.

Stadt Hof nimmt Maßnahmen zurück

In einer neuen Allgemeinverfügung, die ab 15. Mai 2021 gilt, nimmt die Stadt Hof mehrere Maßnahmen zurück. Dazu zählen Besuchsbeschränkungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, Einschränkungen für Gottesdienste und Versammlungen nach Artikel acht Grundgesetz sowie die Maskenpflicht in der Innenstadt und am Untreusee. Für Schulen gelten künftig die bayerischen Regelungen.

Am 14. Mai 2021 hat die Stadt Hof eine neue Allgemeinverfügung erlassen. „Da sich der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Hof inzwischen stabilisiert hat, können wir manche Maßnahmen zurücknehmen“, sagt Oberbürgermeisterin Eva Döhla. Für Hoferinnen und Hofer fallen somit ab Samstag, 15. Mai 2021 mehrere Regelungen der letzten Wochen und Monate weg.

Für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen entfällt die Beschränkung der Besuchsdauer auf 90 Minuten und auf nur einen Besucher pro Tag. Damit sind gerade für die Bewohner der Altenheime wieder mehr soziale Kontakte möglich. Die Besuchs- und Schutzregelungen für die Patienten und Bewohner sowie das Personal hinsichtlich Testungen und Maskenpflicht gelten weiterhin. Das Hausrecht der jeweiligen Einrichtungen bleibt unberührt.

An den Schulen gelten künftig die bayerischen Regelungen unmittelbar, bei einer Inzidenz unter 165 ist insbesondere für die Grundschulen wieder Präsenz- beziehungsweise Wechselunterricht erlaubt. Ab Montag, den 17. Mai 2021, gilt für die komplette Grundschulstufe sowie die Jahrgangsstufen fünf und sechs der Förderschulen Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

Die Einschränkungen für die Gottesdienste und religiösen Zusammenkünfte werden zurückgenommen. Hier gelten hinsichtlich Abstand, Maske und Hygienemaßnahmen die bayerischen Regelungen.

Die Maskenpflicht im Innenstadtbereich und im Bereich der Intensivzone des Untreusees wird mit Ablauf des 14. Mai 2021 aufgehoben.

Gastronomische Betriebe dürfen alkoholische Getränke zum Mitnehmen verkaufen.

Versammlungen nach Artikel acht Grundgesetz sind nicht mehr generell zeitlich begrenzt, auch dürfen nun wieder mehr Personen teilnehmen. Maßnahmen wie Maskenpflicht und Abstandsgebot gelten weiterhin. Bei der Anmeldung einer Demonstration werden die Veranstalter individuell über ihre Pflichten aufgeklärt.

„Wir sind froh, dass wir diese Regelungen aufheben können“, erklärt Oberbürgermeisterin Eva Döhla. Sollte der Inzidenzwert allerdings wieder steigen, müsse man damit rechnen, manche Maßnahmen wieder einführen zu müssen, so Döhla weiter. Das dürfe man nicht vergessen. „Es ist wichtig, sich weiterhin an die bestehenden Regeln zu halten. Die jetzige Lage ist viel besser, aber Corona ist noch nicht überwunden“, erinnert Döhla.

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