Umfrage zum Hofer Land

Seien Sie dabei, wenn es ums Hofer Land geht!

Was ist das Besondere am Hofer Land? Was macht das Leben hier aus? Welche Gefühle und Bilder verbinden Sie mit der Region? Und worauf sind Sie stolz, wenn Sie an Ihre Heimat denken?  

Sie sind es, die das Hofer Land mit Leben füllen. Sie gestalten es mit Ihren Gedanken, Ideen und Wünschen. Wir – Stadt und Landkreis Hof – möchten daher noch besser verstehen, was Sie bewegt, wenn es um unsere Heimat geht. Bitte schenken Sie uns einige Minuten Ihrer Zeit und helfen Sie uns mit, ein klareres Bild des Hofer Landes in 2021 zu zeichnen. Jeder Interessierte, egal ob im Hofer Land ansässig oder von außerhalb, ist herzlich eingeladen an der Umfrage teilzunehmen.

Hier geht es zur Umfrage „Hofer Land mitgestalten“  https://survey.lamapoll.de/Umfrage-Hofer-Land/

Senden Sie den Link zur Umfrage gerne an Freunde, Familie und Bekannte oder teilen Sie ihn auf Facebook & Co. 

Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf der Website des Landkreises auf der auch häufig gestellte Fragen zur Umfrage beantwortet werden: Online-Umfrage: Hofer Land #mitgestalten  – Landkreis Hof (landkreis-hof.de)

Senden Sie den Link zur Umfrage gerne auch an Kollegen, Freunde, Familie und Bekannte oder teilen Sie ihn in den sozialen Medien. Jede Stimme zählt!

Sommerferienprogramm der Kommunalen Jugendarbeit Hof

Keine Chance für die Langeweile: Insgesamt 50 Angebote der unterschiedlichsten Art stecken im Sommerferienprogramm 2021 der Kommunalen Jugendarbeit der Stadt Hof. Interessierte können sich von Montag, 14. Juni 2021 um 8:00 Uhr bis Freitag, den 25. Juni 2021 um 12:00 Uhr online anmelden.

Trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ist es der Kommunalen Jugendarbeit der Stadt Hof in Zusammenarbeit mit 30 Vereinen und Verbänden gelungen, ein attraktives Sommerferienprogramm auf die Beine zu stellen. Mit insgesamt 50 Angeboten unterschiedlichster Art wird die Langeweile in den Sommerferien keine Chance haben. Die vielfältigen Aktions- und Kreativangebote sowie die Aktivitäten im sportlichen Bereich bieten für Jeden etwas.

Die Anmeldung zu den Angeboten des Sommerferienprogramms ist ausschließlich digital über die Internetseite des Kinder- und Jugendbüros der Stadt Hof – www.kjb.stadt-hof.de – ab Montag, den 14. Juni 2021, 8:00 Uhr bis Freitag, den 25. Juni 2021, 12:00 Uhr über ein Anmeldeformular möglich.

Pro Kind können bis zu acht Angebote belegt werden. Bei der Planung sollte darauf geachtet werden, dass sich keine Terminüberschneidungen mit den gewünschten Angeboten ergeben. Sobald die Anmeldung im Kinder- und Jugendbüro geprüft und bearbeitet wurde, wird an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail versendet.

Die Bezahlung eventuell anfallender Teilnehmerbeiträge erfolgt auch in diesem Jahr direkt über die veranstaltenden Vereine. 

Neu im Sommerferienprogramm 2021: 
150 Jahre-Wärschtlamo-Stadtrallyes (Ev. Jugendwerk und CVJM Hof)
Mal-Workshop „Wer lebt im Wald?“ (Stadt Hof – Museum Bayerisches Vogtland)
Fahrrad-Abenteuer-Tour in Hof (Ev. Jugendwerk und CVJM Hof)
Kreativworkshop „Sei dein eigener Designer“ (Ev. Jugendwerk und CVJM Hof)
„Bau dir dein individuelles Insektenhotel“ (Naturschutzjugend im LBV e. V.)
Malworkshop (Int. Mädchen- und Frauenzentrum der EJSA)
Schnuppertraining Triathlon für Kinder (IfL Hof e. V.)

Angebote des Kinder- und Jugendzentrums „Q“:
Völkerballturnier
Kletterausflug zum Naturfelsen Fattigsmühle
Tagesausflug zur Festung Rosenberg in Kronach
Tagesausflug in den WildPark Schloss Tambach

Alle Angebote des Sommerferienprogramms 2021 stehen unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit und Durchführbarkeit. Die Hygienemaßnahmen und Vorgaben der durchführenden Vereine sowie die allgemein geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sind unbedingt einzuhalten.

Die Sommerferienprogrammhefte wurden an Schulen verteilt, alle Informationen sowie das digitale Programmheft sind jedoch auch im Internet unter www.kjb.stadt-hof.de, Rubrik Ferien/Sommerferien, Sommerferienprogramm 2021 zu finden.

Weitere Lockerungen Stadt Hof

Corona-Inzidenzwert unter 35

Coronamaßnahmen werden weiter gelockert

Die Stadt Hof hat den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Somit werden ab Freitag, 4. Juni 2021 weitere Lockerungen möglich.

In der Stadt Hof hat am 2. Juni 2021 die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gelten in der Stadt Hof ab dem 4. Juni 2021 diejenigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Hof erfolgt.

Insbesondere gilt ab Freitag folgendes:

Private Treffen sind bei einer Inzidenz von unter 35 neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt 10 Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt). Ansonsten gelten weiterhin alle Regelungen für eine Inzidenz unter 50, wie sie mit der Bekanntmachung vom 31. Mai 2021 veröffentlicht wurden.

Stadt Hof lockert Coronamaßnahmen

Die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen werden ab Mittwoch, 2. Juni gelockert. Der 7-Tage-Inzidenzwert der Stadt Hof liegt seit dem 27. Mai unter 50 (Stand heute 13,1) und macht somit weitere Erleichterungen möglich.

Die Stadt Hof hat eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht, die weitere Erleichterungen für die Hoferinnen und Hofer enthält. Auch eine neue Allgemeinverfügung wurde erlassen. Möglich macht dies die gesunkene 7-Tage-Inzidenz, die mittlerweile seit dem 27. Mai unter einem Wert von 50 liegt. Grundlage dafür sind die Regelungen aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sofern dabei ein Testnachweis gefordert ist, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis nachzuweisen.

Ab Mittwoch, 2. Juni lockert die Stadt Hof folgende Regelungen:

Private Treffen

Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 ist der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testpflicht und ohne vorherige Terminbuchung erlaubt.

Sport

Erlaubt ist kontaktfreier Sport in Gruppen bis zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Des Weiteren ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, in Gruppen von bis zu 25 Personen, auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung möglich. Zugelassen sind bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.

Freibäder dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Handel

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist mit Schutz- und Hygienekonzept ohne vorherige Terminbuchung zulässig. Weiter besteht keine Vorlagepflicht für einen negativen Test.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios und Tattoostudios, können mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung allgemein in Anspruch genommen werden. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen können im Regelbetrieb öffnen.

Schulen

Nach den Pfingstferien findet nach den Maßgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in allen Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt.

Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht (im Einzelunterricht) sind in Präsenzform und unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig.

Kulturstätten und Museen

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher öffnen. Eine vorherige Terminbuchung oder Kontaktdatenermittlung ist nicht erforderlich. Die zulässige Besucherzahl und der Mindestabstand sind einzuhalten, es gilt FFP2-Maskenpflicht. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos ist ohne Testpflicht erlaubt. Kulturelle Veranstaltungen sind unter freiem Himmel und mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher möglich.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind mit Testnachweis erlaubt.

Tourismus

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind erlaubt. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden ist erlaubt.

Sobald der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 für die Stadt Hof an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, wird dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekannt gemacht. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Allgemeinverfügung gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.

Der Lichtblick im Juni

„Groß und mächtig – schicksalsträchtig“. So beginnt das Lied von Wolfgang Ambros über den Watzmann. In Hof könnte diese Anfangszeile auf den Bismarckturm zutreffen, den „Bisser“, wie ihn die Hofer liebevoll nennen. Oder besser: genannt haben, denn er ist baufällig, gesperrt und in Vergessenheit geraten. Bis jetzt sah es so aus, als warte man ab, bis er einer der nächsten Türme wird, die abgerissen werden. So wie der 45 Meter hohe Turm des ehemaligen Justizgebäudes. Oder der Turm des ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Mechanischen Baumwollspinnerei, das sogenannte Blaue Haus, das ebenfalls abgerissen werden soll.

Aber für den Bisser gibt es nun nicht nur Hoffnung, sondern schon konkrete Schritte, wie er, trotz voraussichtlich hoher Kosten, restauriert werden kann. Ins Leben gerufen hat die Initiative Leo Reichel, pensionierter Hauptamtsleiter der Stadt Hof und jetziger Stadtheimatpfleger. Er klappert die Institutionen ab, die Geld für die Sanierung locker machen könnten und wirbt dafür, den massiven Hofer Aussichtsturm zu erhalten. Auch kleine Spenden können dazu beitragen. Das „Spendenkonto Bismarckturm Hof“ wurde von der Stadt Hof bei der Sparkasse eingerichtet. IBAN: DE 10 7805 0000 0222 8269 68, BIC: BYLADEM1HOF.

Der Dicke Hund im Juni

Der soziale Wohnungsbau würde sich freuen, wenn die dringend erforderlichen Sozialwohnungen so schnell gebaut würden, wie die neue Unterkunft für Abschiebehäftlinge. Der Bau in Hof-Moschendorf kostet schlappe knappe 80 Millionen Euro und ist ein besonderes Geschenk der Staatsregierung an die Stadt Hof. Die Freude hier hielt sich in Grenzen. Aber wie so oft: Arbeitsplätze sind immer ein Argument, das zieht. 100 neue Arbeitsplätze sollen durch das Abschiebegefängnis entstehen. Dazu sollte die Polizeiinspektion wegen der Mehrarbeit durch die erweiterte JVA um zwanzig neue Stellen aufgestockt werden. Doch diese Posten kann man in Hof wohl in den Wind schreiben. Denn sie wurden vom Innenministerium bereits zugeteilt. Nicht explizit nach Hof, sondern an das Polizeipräsidium Oberfranken. Ob sie von hier nach Hof geschickt werden, ist so ungewiss wie das Bleiberecht für die Flüchtlinge. Kommen die Polizisten nicht, muss die zusätzliche Arbeit vom bestehenden Personal der Hofer Inspektion übernommen werden. Womit andere, möglicherweise viel wichtigere und dringendere Aufgaben, liegen bleiben würden. Die Leidtragenden: die Bürger in der Region, für die die Polizei als Freund und Helfer dann noch weniger Zeit hat. Für uns der Dicke Hund des Monats.

Hofoskop: Krebs (20.06.-22.07.)

Der wichtigste Aspekt, der für den Krebs im Jahr 2021 astrologisch im Vordergrund steht, ist das Streben nach Freiheit. Saturn und Jupiter lösen gemeinsam ein Verlangen nach Emanzipation und Freiheit aus, das die ganze Welt begleiten wird. Der Krebs strebt außerdem nach Sicherheit. Er sollte sich in seinem sozialen Gefüge ein neues Nest bauen, neue Projekte starten und mit Freunden und Familie neue Dinge erleben. Das vom Krebs angestrebte Sicherheitsgefühl kann so durch die Verbindungen mit den Menschen im sozialen Umfeld aufgebaut werden. Der Drang nach Abenteuer wird im Krebs-Geborenen wach. Er sollte an die Orte reisen, die er schon immer einmal sehen wollte. Jetzt kommt wieder die Zeit, (vorsichtig) die Welt zu entdecken.

Weitere Maßnahmen werden gelockert

Ab dem 27. Mai 2021 lockert die Stadt Hof mehrere Corona-Maßnahmen. Grundlage dafür ist der seit dem 20. Mai unter 100 liegende 7-Tage-Inzidenzwert. Unter anderem die Außengastronomie, das Freibad und das Theater dürfen wieder öffnen.

Die Stadt Hof hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen, welche Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab dem 27. Mai 2021 erlaubt. So dürfen beispielsweise die Außengastronomie, das Theater und die Freiheitshalle sowie das Freibad und Fitnessstudios wieder öffnen. Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich sind wieder erlaubt.

Im Detail werden folgende Lockerungen ermöglicht:

1.1. Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POCAntigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

1.2. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1; ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1.

1.3. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen, ferner

1.3.1 unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.

1.3.2 auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen

1.3.3 die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen

1.4 Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen

Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.

1.5 Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1.1 für Kunden.

1.6 Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

1.7 Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1 und nach vorheriger Terminbuchung.

Detaillierte Regelungen zu allen Bereichen finden Sie auch hier:

Rahmenkonzept Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf)

Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2021 Nr. 353, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf)

Rahmenkonzept für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf)

Rahmenkonzept Sport (BayMBl. 2021 Nr. 359, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf)

Rahmenkonzept Beherbergung (BayMBl. 2021 Nr. 356, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf)

Rahmenkonzept Touristische Dienstleister (BayMBl. 2021 Nr. 357, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf)

Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf)

Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels (BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf)

Stadt Hof lockert Coronamaßnahmen

Die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen werden ab Mittwoch, 26. Mai gelockert. Der 7-Tage-Inzidenzwert der Stadt Hof liegt seit dem 20. Mai unter 100 (Stand heute 58,8) und macht somit Erleichterungen möglich.

Die Stadt Hof hat heute eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht die mehrere Erleichterungen für die Hoferinnen und Hofer enthält. Möglich macht dies die gesunkene 7-Tage-Inzidenz, die mittlerweile seit dem 20. Mai unter einem Wert von 100 liegt. Grundlage dafür sind die Regelungen aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

„Für die Stadt Hof ist das erfreulich und erleichternd“, sagt Oberbürgermeisterin Eva Döhla. Der Inzidenzwert sei immer ein Gemeinschaftswerk. „Ich möchte mich bei allen bedanken, die mitgezogen haben und in letzter Zeit auf so vieles verzichtet haben“.

Ab Mittwoch, 26. Mai gelten in Hof folgende Lockerungen und Öffnungsschritte:

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Private Treffen sind zusätzlich zu den Angehörigen des eigenen Hausstands mit einem weiteren Hausstand erlaubt. Dabei dürfen maximal fünf Personen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren, vollständig geimpfte sowie von Corona genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Kindertageseinrichtungen dürfen im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen. Die Kinderbetreuung erfolgt in festgelegten Gruppen.

An den Schulen aller Schularten und Jahrgangsstufen darf Präsenzunterricht stattfinden. Kann der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden, gilt Wechselunterricht.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsgförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht im Einzelunterricht sind in Präsenzform unter der Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen zulässig.

Neben den inzidenzunabhängig geöffneten Einzelhandelsgeschäften können alle weiteren Ladengeschäfte unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet bleiben (Click & Meet). Die Erhebung der Kontaktdaten bleibt. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Körpernahe Dienstleistungen können mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung allgemein in Anspruch genommen werden (beispielsweise Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios, Tattoostudios etc.). Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Die Vorlagepflicht für einen negativen Test entfällt.

Kontaktfreier Sport ist unter der Beachtung von Kontaktbeschränkungen möglich. Sport für Kinder unter 14 Jahren im Freien ist mit bis zu 20 Kindern erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für die kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Bitte beachten:

Bayernweit erfolgen einige Öffnungsschritte NICHT automatisch nach Unterschreiten des Inzidenzwertes von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei handelt es sich um die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Kinos, Theatern, Konzerten, Opernhäusern sowie den Sport für Erwachsene (Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel). Des Weiteren können die Öffnung von Freibädern, die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen und das Angebot von Übernachtungen von gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften insbesondere von Hotels, Jugendherbergen und Campingplätzen zugelassen werden.

Diese Öffnungen sind erst möglich, sobald eine Allgemeinverfügung vor Ort erlassen wird und das Bayerische Gesundheitsministerium das Einvernehmen dazu erteilt hat. Voraussetzung dazu ist eine weitere stabile Entwicklungsprognose.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, könnte dies entsprechend der bayernweiten Vorgaben frühestens ab Donnerstag, 27.05.2021, der Fall sein. Darüber wird per Allgemeinverfügung informiert.

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